AGB

§ 1 Allgemeines

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteile aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

 

§ 2 Angebot, Lieferfristen

Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf vorbehalten.

Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.

Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.

 

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr.

Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

 

§4 Preise

Unsere Preise gelten ab Bopfingen-Trochtelfingen Frachten und Postgebühren gehen zu Lasten des Empfängers. Die Preise sind freibleibend. Bei Lieferung zu einem späteren Termin bzw. bei Abrufaufträgen behalt wir uns vor, die am Tage gültigen Preise in Anrechnung zu bringen.

Zu den Preisen kommt jeweils die Mehrwertsteuer hinzu.

 

§5 Zahlung

Bei Barverkauf  ist der Kaufpreis sofort ei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 20 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb 8 Tagen werden 2% Skonto gewährt, Ausnahme bei Reparaturen und Gebrauchtmaschinen, diese sind sofort rein netto fällig.

Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert ohne Fracht.

Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und tosten trägt der Käufer.

Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlender Kreditkosten; mindestens aber von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die  Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zu lässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offen sichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat.

Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fern Verkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

Die Gewährleistung erlischt sofort und ganz, wenn der Käufer selbst oder durch Dritte ohne unser Einverständnis Änderungen oder Reparaturen vor nimmt.

Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer. es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

Schadenersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei  Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalte

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als B 6 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß § 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, Vermischt oder Vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon letzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten in so tritt der Käufer schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grund stück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbemäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des  Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtig, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3,4 und 5 auf den Verkäufertatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesonders Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritter‚ nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unter richten.

(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %‚ so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

 

§ 8 Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen Aalen.