§
1 Allgemeines Diese
Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen sind Bestandteile aller Angebote und Verträge
über Warenlieferungen
des Verkäufers, auch in laufender und Abweichende Vereinbarungen
und Geschäftsbedingungen
sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich
bestätigt sind. §
2 Angebot, Lieferfristen Angebote sind
freibleibend; Zwischenverkauf
vorbehalten. Lieferfristen
gelten vorbehaltlich
richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Proben und
Muster gelten als annähernde
Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. §
3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit Für
Lieferungen des Verkäufers
ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt
der Käufer die Gefahr. Arbeitskämpfe
oder unvorhersehbare
außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen,
Verkehrsstörungen usw.
befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder
im Falle der
Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Im Falle des
Leistungsverzugs des
Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der
Leistung sind
Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhten
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers eines
gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. §4
Preise Unsere Preise
gelten ab Bopfingen-Trochtelfingen
Frachten und Postgebühren gehen zu Lasten des Empfängers. Die
Preise sind
freibleibend. Bei Lieferung zu einem späteren Termin bzw. bei
Abrufaufträgen
behalt wir uns vor, die am Tage gültigen Preise in Anrechnung zu
bringen. Zu den Preisen
kommt jeweils die
Mehrwertsteuer hinzu. §5
Zahlung Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort ei Empfang der Ware
ohne Abzug zahlbar. Zielverkauf
bedarf der
Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich
20 Tage nach Rechnungsdatum
ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb 8 Tagen werden 2% Skonto
gewährt,
Ausnahme bei Reparaturen und Gebrauchtmaschinen, diese sind sofort rein
netto
fällig. Skontogewährung
hat zur
Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine
fälligen Rechnungsbeträge
aufweist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert ohne Fracht. Rechnungsregulierung
durch Scheck
oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des
Verkäufers;
Diskont, Wechselspesen und tosten trägt der Käufer. Der
Verkäufer ist berechtigt, vom
Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom
Fälligkeitstage
an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in
Höhe der von ihm
selbst zu zahlender Kredi Bei
Zahlungsschwierigkeiten des
Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck oder
Wechselprotest ist
der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen
Vorauskasse
auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten -
Rechnungsbeträge sofort
fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber
hereingenommener Wechsel
Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Rechnungen des
Verkäufers gelten
als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum
schriftlich
widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder
Rechnung hierüber
unterrichten. Der Käufer
verzichtet auf die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren
oder anderen Geschäften
der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von
Gegenforderungen ist nur
insoweit zu lässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur
Zahlung fällig
oder rechtskräftig festgestellt sind. §6
Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung Die
Obliegenheiten der §§ 377 und
378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der
Käufer, der
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der
Käufer,
der kein Kaufmann ist, alle offen sichtlichen Mängel, Fehlmengen
oder
Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber
vor
Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden
sind dem
Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei
Anlieferung per Bahn, mit
Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fern Verkehrs oder
durch sonstige
Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen
Formalitäten gegenüber dem
Frachtführer wahrzunehmen. Bei
fristgerechter, berechtigter
Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1
des Bürgerlichen
Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von
Schadenersatzansprüchen die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die
Gewährleistung erlischt
sofort und ganz, wenn der Käufer selbst oder durch Dritte ohne
unser Einverständnis
Änderungen oder Reparaturen vor nimmt. Zugesicherte
Eigenschaften im
Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als
Zusicherung
ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen
beinhaltet
grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet
keine Zusicherung durch
den Verkäufer. es sei denn, dass eine Zusicherung
ausdrücklich vereinbart
wurde. Schadenersatzansprüche
des
Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung
sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit
des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen. §
7 Eigentumsvorbehalte (1) Die
gelieferte Ware bleibt
bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der
Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand
noch
entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des
Verkäufers. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht
auf. Wird
im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer
eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so
erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den
Käufer als B 6
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur
Rücknahme der
Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe
verpflichtet. (2) Wird
Vorbehaltsware vom
Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt
die
Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus
verpflichtet wird; die
neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen
mit nicht
dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer
Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis des Wertes Vorbehaltsware zu der anderen
Ware zur
Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer
gehörender
Ware gemäß § 947, 948 des Bürgerlichen
Gesetzbuches verbunden, Vermischt oder Vermengt,
so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den
Verkäufer Miteigentum nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware
zur Zeit der
Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen
Fällen die im
Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die
ebenfalls als Vorbehaltsware
im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu
verwahren. (3) Wird
Vorbehaltsware vom
Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware,
veräußert, so tritt der Käufer schon letzt die aus der
Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers
zuzüglich eines
Sicherungsaufschlages von 10 %, der Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte
Dritter
entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im
Miteigentum des
Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen
auf den Betrag,
der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs.
1 Satz 2
entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die
Vorausabtretung gemäß
Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung. (4) Wird
Vorbehaltsware vom
Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines
Dritten in so tritt
der Käufer schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht,
entstehenden
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek, mit Rang
vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz
2 und 3
gelten entsprechend. (5) Wird
Vorbehaltsware vom
Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grund stück des
Käufers eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
gewerbemäßigen Veräußerung des
Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die
Abtretung
an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (6) Der
Käufer ist zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur im
üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit
der Maßgabe berechtigt und
ermächtig, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3,4 und 5 auf
den
Verkäufertatsächlich übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesonders Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der
Käufer nicht
berechtigt. (7) Der
Verkäufer ermächtigt den
Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der
gemäß Abs. 3, 4 und 5
abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer
seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritter‚ nachkommt. Auf
Verlangen des
Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu
benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist
ermächtigt, den
Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. (8) Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder
in die
abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich unter Übergabe
der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unter richten. (9) Mit
Zahlungseinstellung,
Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht
zur Weiterveräußerung,
zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum
Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder
Wechselprotest
erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. (10)
Übersteigt der Wert der
eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %‚ so ist
der
Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe
nach seiner Wahl
verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und
die
abgetretenen Forderungen an den Käufer über. §
8 Gerichtsstand Liegen die
Voraussetzungen für
eine Gerichtsstandsvereinbarung nach §38 der Zivilprozessordnung
vor, ist
Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch
für Wechsel- und
Scheckklagen Aalen.